Präambel

Die Kreissynode des Kirchenkreises Arnsberg hat durch Beschluss vom 2. Juli 2005 die „Stiftung Kirchenmusik“ errichtet und ihr diese Satzung gegeben. Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit im Kirchenkreis Arnsberg.

Natürliche und juristische Personen, die die kirchenmusikalische Arbeit im Kirchenkreis Arnsberg fördern wollen, sind herzlich eingeladen, durch Zustiftungen, Vermächtnisse und Spenden dieses Werk zu unterstützen.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitzung der Stiftung

(1) Die Stiftung trägt den Namen „Stiftung Kirchenmusik im Sauerland“.

(2) Sie ist eine unselbstständige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Meschede.

§ 2 Gemeinnützige, kirchliche Zwecke

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, kirchliche und kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Stiftung ist die ideelle und materielle Unterstützung der Kirchenmusik im Kirchenkreis Arnsberg in seinen jetzigen Grenzen sowie die Wahrnehmung aller damit zusammenhängenden Aufgaben. Der Zweck wird vor allem verwirklicht durch die Gewährung von Personalkosten- oder Sachkostenzuschüssen für die kirchenmusikalische Arbeit.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifterinnen und Stifter sowie ihre Erben haben keinen Rechtsanspruch auf Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Das Stiftungsvermögen beträgt zunächst 100.000 €. Es wird als Sondervermögen des Evangelischen Kirchenkreises Arnsberg verwaltet.

(2) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen nur Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

(3) Das Stiftungsvermögen kann jederzeit durch Zustiftungen erhöht werden. Die Zustiftungen können in Form von Bar- oder Sachwerten erfolgen; zugestiftete Sachwerte können auf Beschluss des Stiftungsvorstandes jederzeit zum Zwecke der Vermögensumschichtung veräußert werden.

§ 4 Verwendung der Erträge

(1) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszweckes zu verwenden.

(2) Bei Zustiftungen von 50.000 € und mehr kann die Zustifterin oder der Zustifter ein konkretes satzungskonformes Projekt benennen, das aus den Beiträgen dieser Zustiftung gefördert werden soll. Ist diese Förderung nicht mehr möglich, sind die Erträge für satzungskonforme Fördermaßnahmen zu verwenden.

(3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, so weit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Zweckgebundene Zuwendungen

(1) Der Stiftung können zweckgebundene Zuwendungen gemacht werden. Die Stiftung wird diese Zuwendungen zweckentsprechend im Rahmen des Stiftungszweckes verwenden.

(2) Über die Verwendung unbenannter Zuwendungen entscheidet der Stiftungsvorstand, so weit in dieser Satzung nichts Anderes bestimmt ist.

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 Stiftungsvorstand

(1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand.

(2) Der Stiftungsvorstand besteht aus sieben Mitgliedern. Der Kreiskantor oder die Kreiskantorin gehört dem Stiftungsvorstand als geborenes Mitglied an. Die übrigen Mitglieder werden vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises Arnsberg gewählt. Mehr als die Hälfte der Mitglieder des Stiftungsvorstandes muss die Befähigung zum Presbyteramt haben. Dessen ungeachtet sind nur natürliche Personen wählbar, die bei Beginn der Amtszeit des 18. Lebensjahr vollendet und das 75. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Mindestens ein Mitglied muss, höchstens zwei Mitglieder sollen dem Kreissynodalvorstand angehören.

(3) Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Wählbar sind für diese Ämter nur natürliche Personen, die die Befähigung zum Presbyteramt haben.

(4) Die Amtszeit des Stiftungsvorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Gewählte Mitglieder des Stiftungsvorstandes können aus wichtigem Grund vom Kreissynodalvorstand abberufen werden.

(5) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewandt werden. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.

(6) Für die Einladung und Durchführung der Sitzungen gelten die Bestimmungen der Kirchenordnung für Ausschüsse der Kreissynoden sinngemäß.

(7) Der Stiftungsvorstand tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen.

§ 8 Rechte und Pflichten des Stiftungsvorstandes

(1) Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen.

(2) Seine Aufgaben sind insbesondere:

(a) Die Verwaltung des Stiftungsvermögens

(b) Buchführung über den Bestand und Veränderungen des Stiftungsvermögens sowie über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung, soweit dies nicht dem Kreiskirchenamt übertragen ist.

(c) Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.

(d) Die Fertigung der Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Vorlage an den Kreissynodalvorstand.

(e) Die jährliche Einladung der Stifterinnen und Stifter zu einer Zusammenkunft.

§ 9 Rechtsstellung des Kreissynodalvorstandes

(1) Unbeschadet der Rechte des Stiftungsvorstandes wird die Gesamtleitung der Stiftung von der Kreissynode und dem Kreissynodalvorstand wahrgenommen.

(2) Der Kreissynode bleiben folgende Rechte vorbehalten:

(a) Änderung der Satzung
(b) Auflösung der Stiftung

(3) Dem Kreissynodalvorstand bleiben folgende Rechte vorbehalten:

(a) Vetretung bei notariellen Erklärungen; Bevollmächtigungen sind möglich

(b) Beratung und Beschlussfassung in Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, die in ihrer Bedeutung über die laufende Verwaltung der Stiftung und ihres Vermögens hinausgehen. Hierzu gehören alle Zustiftungen mit Auflagen (z.B. Grablegate) sowie alle kirchenaufsichtlich zu genehmigenden oder anzuzeigenden Angelegenheiten (z.B. Grundstücksangelegenheiten und Erbschaften).

(4) Der Kreissynodalvorstand kann Entscheidungen des Stiftungsvorstandes aufheben, wenn sie gegen diese Satzung, die Bestimmungen des Gemeinnützigkeitsrechtes oder andere Rechtsvorschriften verstoßen.

(5) Kreissynodalvorstand und Stiftungsvorstand handeln einvernehmlich.

§ 10 Anpassung an veränderte Verhältnisse

(1) Verändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes vom Stiftungsvorstand nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Bestätigung durch die Kreissynode. Der neue Stiftungszweck hat gemeinnützig und evangelisch-kirchlich zu sein und muss dem Kirchenkreis Arnsberg zugute kommen.

(2) Alle Satzungsänderungen bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 11 Auflösung der Stiftung

(1) Der Stiftungsvorstand kann der Kreissynode die Auflösung der Stiftung mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner Mitglieder vorschlagen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

(2) Der Beschluss der Kreissynode über die Auflösung der Stiftung bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.

§ 12 Vermögensanfall bei Auflösung

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an den Kirchenkreis Arnsberg, der es unmittelbar und ausschließlich für Aufgaben des Kirchenkreises zu verwenden hat, die dem Zweck in § 2 möglichst nahe kommen.

(2) Wenn die Stiftung in eine selbstständige Stiftung umgewandelt wird, fällt das gesamte Stiftungsvermögen, soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, an die selbstständige Stiftung.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt nach Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.